Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen sind.
Alle unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen; entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt.
Unsere Leistungen können mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich bestellt werden.
Der Auftraggeber muss Eigentümer oder Pächter des zu bearbeitenden Grundstücks sein.
2. Termine
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird für die Durchführung der Arbeiten lediglich eine Zeitspanne angegeben, bestimmen wir den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder ähnliches, sind wir an vereinbarte Termine nicht gebunden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge durchzuführen, die für uns am wirtschaftlichsten ist.
3. Ausführung
Wir verpflichten uns, die Arbeiten vertragsgemäß durchzuführen. Die Bedienung und Einstellung unserer Maschinen erfolgt ausschließlich durch uns oder durch von uns eingewiesenes Personal.
4. Vorbereitung und Hinweispflicht
Der Auftraggeber hat die Flächen vor Durchführung der bei uns bestellten Leistungen sorgsam vorzubereiten. Dies beinhaltet insbesondere die Entfernung von Fremdkörpern und jegliche Art von Gefahrenquellen, die zu Störungen oder Beschädigungen an unseren oder der im weiteren Verarbeitungsprozess eingesetzten Maschinen führen können. Ist der Auftraggeber einer Vereinigung oder Genossenschaft angeschlossen, sind auch deren Vorgaben einzuhalten.
Ist die Entfernung von Fremdkörpern oder Gefahrenquellen nicht möglich, sind wir vor Arbeitsbeginn auf die konkrete Gefahrenquelle unmissverständlich hinzuweisen.
Das Auftreten von akuten Erschwernissen wie z.B. Regen, Hagel, Beschädigungen der Rebanlagen, Zufahrtshindernisse oder ähnliches ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Arbeitsbeginn vor Ort unmissverständlich einzuweisen und ein Transportfahrzeug mit ausreichenden Aufnahmebehältern bereitzuhalten.
5. Rücktrittsrecht
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus witterungsbedingten Gründen, bei nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Flächen, Flächen mit für unsere Maschinen ungeeigneten Steigungen, Neigungen oder ungeeigneten Bodenverhältnisse, bei fehlender oder unzureichender Einweisung, unmöglicher Beseitigung von Gefahrenquellen, nicht rechtzeitiger Anzeige von akuten Erschwernissen oder bei Nichtbereitstellung eines Transportfahrzeugs mit ausreichenden Aufnahmebehältern jederzeit ablehnen.
6. Haftung
Verletzt der Auftraggeber die ihm gemäß Ziffer 4 obliegenden Verpflichtungen, haftet er für alle uns daraus entstehenden Schäden und ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen an dem weiteren Verarbeitungsprozess beteiligter Dritter freizustellen.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden an der Rebanlage sowie am Transportfahrzeug einschließlich Aufnahmebehälter ist ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich, grob fahrlässig oder als Folge der Verletzung einer Kardinalpflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht.
Lehnt der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn die Durchführung der Arbeiten oder während der Durchführung der Arbeiten deren Fortsetzung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ab, haftet er für den uns daraus entstehenden Schaden. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber bei der Auftragserteilung falsche Angaben über die zu bearbeitende Fläche oder den Anfahrtsweg gemacht hat, die erst vor Ort offensichtlich werden und sich dadurch der Arbeitsbeginn verzögert oder die Durchführung der Arbeiten uns unmöglich wird.
7. Preise
Die von uns angegebenen Arbeitspreise gelten für normale Erntebedingungen. Die Kosten für Arbeitsvorbereitung sowie An- und Abfahrt sind darin nicht enthalten.
Bei erschwerten Bedingungen wie z.B. schlechten Bodenverhältnissen, extremer Nässe, Anlagen in schlechtem Zustand, Fremdkörperbesatz, eingeschränkte An- und Zufahrtsbedingungen oder ähnliches sind wir berechtigt, einen angemessenen Preiszuschlag zu verlangen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Verkehrssicherungspflicht
Werden bei der Ausführung von Arbeiten Straßen und Wege verschmutzt, ist der Auftraggeber unbeschadet einer uns nach allgemeinen Vorschriften obliegenden Pflicht verpflichtet, die Verschmutzung bzw. den verkehrsgefährdenden Zustand kenntlich zu machen und zu beseitigen.
9. Zahlung
Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung bis zu 100% des Gesamtpreises zu verlangen.
Zahlungen haben spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig gegen uns tituliert ist.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Schnabel & Rehm GbR, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.
Auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das deutsche Recht.
12. Ergänzende Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet der ersatzlose Wegfall der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bewusst gewesen wäre.